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Politiken
01.02.2021
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EuGH: Eine nationale Regelung, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels verwendetes, aber im Eigentum eines gutgläubigen Dritten stehendes Tatwerkzeug eingezogen werden kann, verstößt gegen das Unionsrecht

Der EuGH hat mit Urteil vom 14. 1. 2021 – Rs. C-393/19; Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv gegen OM; ECLI:EU:C:2021:8 – entschieden:

1.      Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten ist im Licht von Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein für die Begehung eines schweren Schmuggels verwendetes Tatwerkzeug eingezogen werden kann, auch wenn es im Eigentum eines gutgläubigen Dritten steht.

2.      Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/212 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der im Rahmen eines Strafverfahrens ein Vermögensgegenstand, der einer anderen Person als derjenigen gehört, die die Straftat begangen hat, eingezogen werden kann, ohne dass die erstgenannte Person über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt.

(Tenor)

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