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Politiken
16.10.2020
Politiken
EuGH: Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen insbesondere zum Schutz der Bienen unterrichtet

Der EuGH (1. Kammer) hat mit Urteil vom 8. 10. 2020 – Rs. C-514/19; Union des industries de la protection des plantes gegen Premier ministre, Ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre des Solidarités et de la Santé, Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation, Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, ECLI:EU:C:2020:803, entschieden:

1.      Art. 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass die nach Art. 5 dieser Richtlinie erfolgte Übermittlung einer nationalen Maßnahme, mit der die Verwendung bestimmter unter diese Verordnung fallender Wirkstoffe verboten wird, als eine offizielle Unterrichtung über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen im Sinne von Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung anzusehen ist, wenn

–        diese Mitteilung eine klare Darlegung der Anhaltspunkte enthält, die zum einen darauf hindeuten, dass diese Wirkstoffe wahrscheinlich ein schwerwiegendes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellen, und zum anderen darauf, dass diesem Risiko ohne die vom betreffenden Mitgliedstaat dringend ergriffenen Maßnahmen nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann, und

–        die Europäische Kommission es unterlassen hat, diesen Mitgliedstaat zu fragen, ob diese Mitteilung als offizielle Unterrichtung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 der Verordnung anzusehen sei.

2.      Art. 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 ist dahin auszulegen, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam nicht als Maßnahmen angesehen werden können, die die Kommission als Reaktion auf die am 2. Februar 2017 durch die Französische Republik erfolgte Mitteilung getroffen hat.

(Tenor)

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