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Politiken
10.05.2021
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EuGH-Schlussanträge: GA Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (CILFIT-Kriterien) zur Verpflichtung letztinstanzlicher nationaler Gerichte, um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, überdenken

GA Bobek schlägt mit Schlussanträgen vom 13. 4. 2021 – Rs. C-561/19; Consorzio Italian Management, Catania Multiservizi SpA gegen Rete Ferroviaria Italiana SpA; ECLI:EU:C:2021:291 – dem Gerichtshof vor, die erste Vorabentscheidungsfrage des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) wie folgt zu beantworten:

Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV muss ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, die Rechtssache dem Gerichtshof vorlegen, wenn erstens diese Rechtssache eine allgemeine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts aufwirft, für die, zweitens, vernünftigerweise mehr als eine mögliche Auslegung in Betracht kommt, und drittens die Auslegung des betreffenden Unionsrechts nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann. Sollte ein solches nationales Gericht, vor dem eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts aufgeworfen worden ist, beschließen, nicht gemäß dieser Bestimmung ein Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, ist es verpflichtet, hinreichend zu begründen, welche der drei Voraussetzungen nicht erfüllt sein soll und weshalb nicht.

(Schlussanträge)

 

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