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Politiken
06.05.2021
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EuGH-Schlussanträge: GA Tanchev: Zwei neu geschaffene Kammern des polnischen Obersten Gerichts erfüllen möglicherweise nicht die Anforderungen des Unionsrechts, ...

... wenn die darin tätigen Richter unter eklatantem Verstoß gegen das für die Ernennung von Richtern an diesem Gericht geltende nationale Recht auf diese Stellen ernannt wurden

GA Tanchev schlägt mit Schlussanträgen vom 15. 4. 2021 – Rs. C-487/19; W. Ż. / Beteiligte: Prokurator Generalny zastępowany przez Prokuraturę Krajową, vormals Prokurator Prokuratury Krajowej Bożena Górecka, Rzecznik Praw Obywatelskich; ECLI:EU:C:2021:289 – vor, die Vorlagefrage des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) wie folgt zu beantworten:

Das Recht auf ein durch Gesetz errichtetes Gericht, das in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, gelesen im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, bestätigt wird, ist dahin auszulegen, dass ein Gericht wie die mit einem Einzelrichter besetzte Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts (Polen) die Anforderungen an ein durch Gesetz errichtetes Gericht nicht erfüllt, wenn die Berufung des betreffenden Richters ins Richteramt unter eklatanter Verletzung der Gesetze des Mitgliedstaats, die für die Berufung von Richtern am Obersten Gericht gelten, erfolgte, wobei diese Feststellungen Sache des vorlegenden Gerichts sind. Das vorlegende Gericht muss diesbezüglich beurteilen, ob dieser Verstoß offenkundig ist und vorsätzlich begangen wurde und wie schwer er war, sowie den Umstand berücksichtigen, dass die betreffende Berufung ins Richteramt erfolgte i) obwohl zuvor beim zuständigen nationalen Gericht ein Rechtsbehelf gegen die Entschließung des Landesjustizrats, in der die betreffende Person für das Richteramt vorgeschlagen wurde, eingelegt worden war, der zum maßgeblichen Zeitpunkt noch anhängig war, und/oder ii) obwohl die Vollziehung dieser Entschließung nach nationalem Recht ausgesetzt und das Verfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht zum Zeitpunkt der Übergabe der Ernennungsurkunde noch nicht abgeschlossen war.

(Schlussanträge)

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