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Politiken
05.12.2018
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EuGH: Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über die Laufzeitverlängerung der Kernkraftwerke Doel 1 und 2 ohne die erforderlichen vorherigen Umweltprüfungen erlassen wurde

GA Kokott, Schlussanträge vom 29.11.2018 – Rs. C-411/17, Inter-Environnement Wallonie ASBL, Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen vzw gegen Ministerrat, Beteiligte: Electrabel SA ECLI:EU:C:2018:972. Der GA schlägt dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1)      Auf die Fragen 2, 4 und 7 des Vorabentscheidungsersuchens ist zu antworten, dass nach Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie nur Projekte ausgeschlossen sind, die im Einzelnen durch einen besonderen Gesetzgebungsakt genehmigt worden sind, so dass die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht wurden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung sowohl des Inhalts des erlassenen Gesetzgebungsakts als auch des gesamten Gesetzgebungsverfahrens, das zu seinem Erlass geführt hat, und insbesondere der vorbereitenden Arbeiten und der parlamentarischen Debatten zu prüfen, ob der Gesetzgebungsakt einer Projektgenehmigung gleichsteht und ob die Ziele der Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren erreicht werden.

2)      Auf die Fragen 1, 3 Buchst. a und 5 Buchst. a sowie die erste Teilfrage von Frage 6 Buchst. a ist zu antworten, dass der Begriff des Projekts nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 entgegen der bisherigen Rechtsprechung die Verlängerung des Zeitraums der industriellen Stromerzeugung eines Kernkraftwerks um zehn Jahre einschließt.

Für den Fall, dass der Gerichtshof im Hinblick auf die Verlängerung des Zeitraums der Stromerzeugung in Kernkraftwerken an seiner Auslegung des Projektbegriffs nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 festhält, schlage ich ihm vor, festzustellen, dass die Richtlinie dennoch auf eine solche Verlängerung Anwendung findet, weil es sich dabei um ein Projekt im Sinne von Art. 1 Abs. 5 sowie Anhang I des Übereinkommens von Espoo über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Anhang I des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten handelt.

Unabhängig davon, ob der Gerichtshof den Vorschlägen zur völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2011/92 oder zur unmittelbaren Anwendung des Projektbegriffs der Übereinkommen von Espoo und Aarhus folgt, stellt die Verlängerung des Zeitraums der industriellen Stromerzeugung eines Kernkraftwerks die Genehmigung eines Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a dar, wenn damit die Genehmigung von Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung oder Erweiterung der Anlage verbunden ist.

3)      Auf die zweite Teilfrage der Frage 6 Buchst. a ist zu antworten, dass eine Verlängerung des Zeitraums der industriellen Stromerzeugung von kommerziellen Kernkraftwerken um zehn Jahre, die mit baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen verknüpft ist, als Änderung eines Kernkraftwerks gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Nr. 24 in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/92 einer Prüfung ihrer Umweltauswirkungen unterzogen werden muss, wenn die Verlängerung nicht bereits als solche als Zulassung eines Projekts im Sinne von Anhang I Nr. 2 Buchst. b anzusehen ist.

Frage 6 Buchst. b ist dahin gehend zu beantworten, dass bei einer Entscheidung über die Verlängerung des Zeitraums der industriellen Stromerzeugung bestimmter Kernkraftwerke, die mit baulichen Ertüchtigungsmaßnahmen verbunden ist, die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 möglichst frühzeitig durchgeführt werden muss, wenn alle Optionen noch offenstehen, d. h., bevor über die Verlängerung entschieden wird.

4)      Auf Frage 3 Buchst. c, Frage 5 Buchst. c, Frage 6 Buchst. d und Frage 9 ist zu antworten, dass Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92 es ermöglicht, die Verlängerung des Zeitraums der industriellen Stromerzeugung eines Kernkraftwerks von der Verpflichtung zur Prüfung der Umweltauswirkungen auszunehmen, wenn eine andere Form der Prüfung notwendig ist, um eine schwere und unmittelbar drohende Gefahr für ein wesentliches Interesse des betroffenen Mitgliedstaats, etwa die Stromversorgungssicherheit oder die Rechtssicherheit, abzuwenden, und die betroffene Öffentlichkeit sowie die Kommission nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b und c informiert werden. Den Verzicht auf eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 7 erlaubt Art. 2 Abs. 4 dagegen nicht.

5)      Auf Frage 8 Buchst. a ist zu antworten, dass die Verlängerung des Zeitraums der industriellen Stromerzeugung eines Kernkraftwerks auch dann als Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen anzusehen ist, wenn diese Verlängerung weder als solche ein Projekt im Sinne der Richtlinie 2011/92 darstellen sollte noch wegen ihrer Verbindung mit Arbeiten zur Ertüchtigung der Anlage..

Auf Frage 8 Buchst. b ist zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 einer nationalen Behörde – auch wenn es sich um ein gesetzgebendes Organ handelt – nicht erlaubt, Pläne oder Projekte zu genehmigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass sie das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigen werden.

Auf Frage 8 Buchst. d ist zu antworten, dass das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer Mindestversorgung mit Strom einen Grund der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43 darstellt, während das darüber hinausgehende öffentliche Interesse an Stromversorgungssicherheit als Grund wirtschaftlicher Art im Sinne von Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 anzusehen ist.

6)      Innerstaatliche Gerichte können ausnahmsweise die Wirkungen einer Entscheidung vorübergehend aufrechterhalten, die unter Verletzung einer unionsrechtlichen Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassen wurde, soweit

diese Entscheidung so bald wie möglich nachträglich durch Heilung des Verfahrensfehlers legalisiert wird,

  • aufgrund der vorliegenden Informationen und der anwendbaren Bestimmungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Entscheidung nach der Legalisierung in gleicher Form bestätigt wird,

  • nach Möglichkeit keine zusätzlichen vollendeten Tatsachen geschaffen werden und

    – zwingende öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Wirkungen gegenüber dem Interesse an der Wirksamkeit der Verpflichtung zur Durchführung der Umweltprüfung und dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz überwiegen.

7)      Auf Frage 3 Buchst. b, Frage 5 Buchst. b, Frage 6 Buchst. c und Frage 8 Buchst. c ist zu antworten, dass die Notwendigkeit, für das Kernkraftwerk Doel 1 Verwaltungsakte zur Ausführung des Gesetzes vom 28. Juni 2015 zu erlassen, die in Bezug auf das Kernkraftwerk Doel 2 nicht besteht, an der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens nichts ändert.

(Schlussanträge)

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