EuGH: Grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten: Der Grundsatz des Sendestaats gilt auch für Satellitenbouquet-Anbieter
EuGH (1. Kammer), Urteil vom 25. 5. 2023 – Rs. C-290/21; Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger regGenmbH (AKM) gegen Canal+ Luxembourg Sàrl Beteiligte: Tele 5 TM-TV GmbH, Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG, Seven.One Entertainment Group GmbH, ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH; ECLI:EU:C:2023:424
Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass ein Satellitenbouquet-Anbieter, der verpflichtet ist, für eine Handlung in Form der öffentlichen Wiedergabe über Satellit, an der er mitwirkt, die Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte und verwandten Schutzrechte einzuholen, diese Zustimmung – entsprechend der dem betreffenden Sendeunternehmen erteilten Zustimmung – nur in dem Mitgliedstaat einholen muss, in dem die programmtragenden Signale in die zum Satelliten führende Kommunikationskette eingegeben werden.
(Tenor)