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Politiken
23.02.2021
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EuGH-Schlussanträge: Nach Ansicht von GA Rantos sind die Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung in einem Rechtsstreit über die elterliche Verantwortung zuständig, ...

... wenn ein Kind, das in dem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, widerrechtlich in einen Drittstaat verbracht wird, wo es seinen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt

GA Rantos schlägt dem Gerichtshof vor – mit den Schlussanträgen vom 23. 2. 2021 – Rs. C-603/20; PPU SS gegen MCP; ECLI:EU:C:2021:126, – die Vorlagefrage des High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung für Familiensachen, Vereinigtes Königreich), wie folgt zu beantworten:

Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass bei Entführung eines Kindes in einen Drittstaat die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor seinem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zeitlich unbegrenzt für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung für das Kind zuständig bleiben, und zwar auch dann, wenn das Kind in diesem Drittstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt.

(Schlussanträge)

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