R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Politiken
29.09.2020
Politiken
GA Bobek: Nach Auffassung des GA verstoßen die vorläufige Ernennung des Chefjustizinspekteurs und die nationalen Vorschriften über die Errichtung einer besonderen staatsanwaltschaftlichen Abteilung ...

... mit ausschließlicher Zuständigkeit für von Richtern und Staatsanwälten begangene Straftaten gegen das Unionsrecht

GA Bobek hat mit Schlussanträgen vom 23. 9. 2020 – verb. Rs. C83/19, C127/19 und C195/19; Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România gegen Inspecţia Judiciară; u.a., ECLI:EU:C:2020:746 dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

–  Die zweite Frage in der Rechtssache C195/19, soweit sie sich auf Art. 9 EUV und Art. 67 Abs. 1 AEUV bezieht, sowie die dritte Frage in dieser Rechtssache sind unzulässig.

– Die erste Frage in den Rechtssachen C83/19, C127/19, C291/19 und C355/19 sollte wie folgt beantwortet werden:

Die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung sowie die auf der Grundlage dieser Entscheidung von der Europäischen Kommission erstellten Berichte stellen Handlungen eines Organs der Union im Sinne des Art. 267 AEUV dar und können daher gemäß dieser Vorschrift dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt werden.

– Die Überlegungen zum ersten Teil der zweiten, in den Rechtssachen C83/19, C127/19 und C355/19 gestellten Frage hat nichts ergeben, was den Umstand in Zweifel ziehen könnte, dass die Entscheidung 2006/928 in ihrer aktuellen Form rechtsgültig auf der Grundlage des Beitrittsvertrags erlassen wurde.

– Der zweite Teil der zweiten Frage in den Rechtssachen C83/19, C127/19 und C355/19, die erste Frage in der Rechtssache C195/19 und die zweite Frage in der Rechtssache C291/19 sollten wie folgt beantwortet werden:

Die Entscheidung 2006/928 ist rechtlich verbindlich. Die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung angenommenen Berichte sind für Rumänien nicht rechtlich verbindlich. Diese Berichte sind jedoch von diesem Mitgliedstaat unter gebührender Beachtung des Erfordernisses des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV bei seinen Anstrengungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Erreichung der im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben gebührend zu berücksichtigen.

– Die dritte Frage in der Rechtssache C83/19 sollte wie folgt beantwortet werden:

Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen entgegenstehen, durch die die Regierung unter Abweichung von den normalerweise anwendbaren rechtlichen Regelungen ein System für die vorläufige Ernennung auf die Leitungspositionen der Einrichtung, die mit der Durchführung von Disziplinaruntersuchungen in der Justiz betraut ist, beschließt, dessen praktische Wirkung darin besteht, dass eine Person, deren Mandat bereits abgelaufen war, wieder in das Amt eingesetzt wird.

– Die vierte und die fünfte Frage in der Rechtssache C127/19, die vierte Frage in der Rechtssache C291/19 und die vierte Frage in der Rechtssache C355/19 sollten wie folgt beantwortet werden:

Art. 47 Abs. 2 der Charta sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind dahin auszulegen, dass sie der Errichtung einer besonderen staatsanwaltschaftlichen Abteilung mit ausschließlicher Zuständigkeit für von Richtern oder Staatsanwälten begangene Straftaten entgegenstehen, wenn die Schaffung einer solchen Abteilung nicht durch echte und hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt ist, die der Öffentlichkeit in unzweideutiger und zugänglicher Weise deutlich gemacht werden, und wenn sie nicht mit hinreichenden Garantien einhergeht, um jede Gefahr politischer Einflussnahme auf ihre Arbeitsweise und Zusammensetzung auszuschließen. Bei der Beurteilung, ob dies tatsächlich der Fall ist, sind die nationalen Gerichte berechtigt, objektive Aspekte, die die Begleitumstände der Schaffung einer solchen staatsanwaltschaftlichen Abteilung betreffen, sowie deren nachfolgende praktische Arbeitsweise zu berücksichtigen.

– Die Antwort auf die fünfte Frage in der Rechtssache C291/19 lautet, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta betreffend das Recht auf ein faires Verfahren durch eine Verhandlung innerhalb angemessener Frist dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine staatsanwaltschaftliche Abteilung errichtet, die in Anbetracht der sich aus ihrer Zuständigkeit ergebenden Arbeitsbelastung unzureichend mit Staatsanwälten ausgestattet ist, so dass ihre Arbeitsweise eine unangemessene Dauer der Strafverfahren zur Folge haben wird. Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, in Ansehung aller ihnen vorliegenden relevanten Faktoren zu beurteilen, ob die nationalen Bestimmungen über die Errichtung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Secția pentru investigarea infracțiunilor din justiție (Abteilung für die Untersuchung von Straftaten innerhalb der Justiz) tatsächlich zu diesem Ergebnis führen können.

(Schlussanträge)

stats