EuGH: Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, muss allein über deren Ausgang entscheiden
EuGH (Große Kammer), Urteil vom 11. 7. 2024 – verb. Rs. C-554/21, C-622/21 und C-727/21; Financijska agencija gegen HANN INVEST d.o.o. (Rs. C-554/21), MINERAL-SEKULINE d.o.o. (Rs. C-622/21) und UDRUGA KHL MEDVEŠČAK ZAGREB (Rs. C-727/21); ECLI:EU:C:2024:594
Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass das nationale Recht für ein nationales Gericht einen internen Mechanismus vorsieht, nach dem
– die gerichtliche Entscheidung des mit einer Rechtssache befassten Spruchkörpers nur dann zum Zweck des Abschlusses der Rechtssache an die Parteien versandt werden darf, wenn ihr Inhalt von einem Evidenzrichter, der nicht diesem Spruchkörper angehört, gebilligt worden ist;
– eine Abteilungssitzung dieses Gerichts befugt ist, den mit einer Rechtssache befassten Spruchkörper durch Festlegung einer „Rechtsauffassung“ zu zwingen, den Inhalt der von dem Spruchkörper zuvor erlassenen gerichtlichen Entscheidung zu ändern, obwohl diese Abteilungssitzung auch andere Richter als die dieses Spruchkörpers sowie gegebenenfalls außerhalb des betreffenden Gerichts stehende Personen umfasst, vor denen die Parteien ihren Standpunkt nicht geltend machen können.
(Tenor)