EuGH: Auskunftsverlangen der Kommission über die Praxis antizipierender Entscheidungen auf dem Gebiet der Besteuerung
EuGH Rs. T-258/14
Klage, Einreichung am 24. 4. 2014, Großherzogtum Luxemburg/Europäische Kommission
Der Kläger beantragt, den Beschluss der Kommission vom 24. 3. 2014, mit dem Luxemburg verpflichtet wurde, Informationen über die Praxis antizipierender Entscheidungen auf dem Gebiet der Besteuerung vorzulegen, für nichtig zu erklären; …
[Klagegründe: Mit dem Beschluss C (2014) 1986 final hat die Kommission den Kläger gemäß Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 659/1999 (ABl. L 83, S. 1) verpflichtet, eine vollständige Aufstellung der 2010, 2011 und 2012 ergangenen antizipierenden Entscheidungen zugunsten luxemburgischer Unternehmen vorzulegen, die Teil einer Gruppe oder einer rechtlichen Struktur sind, die ein oder mehrere Unternehmen mit Sitz außerhalb des Großherzogtums Luxemburg umfasst. Der Kläger macht geltend, die Kommission verfüge nicht über die Mindestinformationen, die zur Rechtfertigung der Auskunftsverlangen nach Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 659/1999 notwendig seien, und richte so ein echtes „ausforschendes Auskunftsverlangen“ an ihn, das mit den Verteidigungsrechten nicht vereinbar sei. Außerdem seien verletzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Begründungspflicht, Art. 4 und 5 EUV und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der direkten Besteuerung].