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Steuern
17.12.2015
Steuern
EuGH (Anhängige Verfahren): DBA Deutschland-Österreich: Qualifizierung von Genussscheinerträgen als „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“?

EuGH Rs. C-648/15
Klage, Einreichung am 3. 12. 2015, Republik Österreich/Bundesrepublik Deutschland

Klage aufgrund von Art. 25 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich–Deutschland (DBA-D/Ö; öBGBl. III 182/2002 bzw. dBGBl. II 2002, 735, dBStBl. I 2002, 584) i. V. m. Art. 273 AEUV wegen Auffassungsunterschieden zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Auslegung und Anwendung des Art. 11 des DBA-D/Ö.

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt erkennen und entscheiden:

1. Die klagsgegenständlichen Genussscheinerträge sind nicht als „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 DBA-D/Ö zu qualifizieren. Daher kommt gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-D/Ö Österreich – als dem Ansässigkeitsstaat der Bank Austria – das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Genussscheinerträgen zu.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Besteuerung der streitgegenständlichen Genussscheinerträge der Bank Austria somit zu unterlassen und die darauf bereits einbehaltene Steuer rückzuerstatten.

[Klagegründe: Die Republik Österreich ist der Auffassung, dass die gegenständlichen Genussscheine lediglich zu einer Verzinsung basierend auf einem fixen Prozentsatz vom Nennwert berechtigen. Im gegenständlichen Fall liege sohin eine bloße Stundung durch den Gläubiger vor, da der Genussschein insbesondere während seiner Laufzeit grundsätzlich ein Nachzahlungsrecht in späteren Jahren gewähre. Die Genussscheine entsprächen damit im Ergebnis festverzinslichen Wertpapieren, denen eine gewisse Abhängigkeit vom Verlust zukomme].

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