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Steuern
29.09.2020
Steuern
EuGH: Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

... zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 für nichtig und stellt die teilweise Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 fest 

Der EuG hat mit Urteil vom 23. 9. 2020T-411/17; Landesbank Baden-Württemberg gegen Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), ECLI:EU:T:2020:435 – entschieden:

Das EuG hat außerdem am 23. 9. 2020 in folgenden Rechtssachen entschieden: Rs. T-414/17, Hypo Vorarlberg Bank AG gegen SRB, ECLI:EU:T:2020:437 und Rs. T-4120/17, Portigon AG gegen SRB, ECLI:EU:T:2020:438

1. Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) wird für nichtig erklärt, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.

2. Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/SRF/2017/05, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft, werden während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.

(Tenor)

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