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Steuern
02.07.2020
Steuern
GA Kokott: Der Adressat, der betroffene Steuerpflichtige und weitere betroffene Dritte müssen eine im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden erlassene Auskunftsanordnung gerichtlich überprüften lassen können

GAin Kokott, Schlussanträge vom 2. 7. 2020 – verb. Rs. C-245/19 und C-246/19; État du Grand-duché de Luxembourg, ECLI:EU:C:2020:516 

Der GA schlägt daher vor, auf die Vorlagefragen der Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxemburg) wie folgt zu antworten:

1. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung, mit der eine aufgrund der Richtlinie 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung um Unterstützung ersuchte Behörde eine Person zu Auskünften über einen Steuerpflichtigen oder Dritte verpflichtet, von dieser Person, dem Steuerpflichtigen und betroffenen Dritten vor den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats angefochten werden kann.

2. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 sind dahin auszulegen, dass die ersuchende Behörde das Informationsersuchen begründen muss, damit die ersuchte Behörde prüfen kann, ob die voraussichtliche Erheblichkeit der angefragten Informationen für die Steuerfestsetzung durch die ersuchende Behörde nicht offenkundig fehlt. Aus dem Ersuchen müssen sich konkrete Anhaltspunkte für die steuerrelevanten Tatsachen oder Vorgänge ergeben, so dass eine unzulässige Beweisausforschung (fishing expedition) ausgeschlossen ist.

(Schlussanträge)

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