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Steuern
18.05.2014
Steuern
EuGH: Entstehung der Zollschuld/Mehrwertsteuerschuld bei verspäteter Gestellung der Waren

Der EuGH hat auf Vorlage des Hoge Raad der Nederlanden entschieden: Art. 203 und 204 Zollkodex [VO (EWG) Nr. 2913/92] i. V. m. Art. 859 Nr. 2 Buchst. c der Durchführungsverordnung [VO (EWG) Nr. 2454/93] sind dahin auszulegen, dass das bloße Überschreiten der gemäß Art. 356 Abs. 1 der Durchführungsverordnung festgelegten Gestellungsfrist nicht zu einer Zollschuld wegen Entziehens der betreffenden Waren aus der zollamtlichen Überwachung i. S. von Art. 203 Zollkodex führt, sondern zu einer Zollschuld, die Art. 204 Zollkodex zur Grundlage hat, und dass das Entstehen einer Zollschuld gemäß diesem Art. 204 nicht erfordert, dass die Betroffenen den Zollbehörden Angaben zu den Gründen der Überschreitung der gemäß Art. 356 der Durchführungsverordnung festgelegten Frist oder dazu machen, an welchem Ort sich die betreffenden Waren in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf dieser Frist und der tatsächlichen Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle befunden haben.

Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) ist dahin auszulegen, dass Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn die betreffenden Waren nicht mehr den in diesem Artikel genannten Regelungen unterliegen, und zwar auch dann, wenn eine Zollschuld ausschließlich auf der Grundlage von Art. 204 des Zollkodex entstanden ist.

EuGH, 15. 5. 2014 – Rs. C-480/12; Minister van Financiën / X BV

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