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Steuern
09.05.2014
Steuern
Zweigniederlassung, Mehrwertsteuer; Dienstleistung
EuGH-Schlussanträge : Mehrwertsteuer: Besteuerung von Dienstleistungen einer Muttergesellschaft mit Sitz in Drittstaat an Zweigniederlassung, die zu Mehrwertsteuergruppe gehört?

Das Skatteverk belastete Dienstleistungen mit Mehrwertsteuer, die die Skandia America Corporation gegenüber ihrer schwedischen Zweigniederlassung erbrachte, die in Schweden als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe eingetragen ist. Die Rechtssache wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob der vom EuGH in seinem Urteil FCE Bank genannte Grundsatz anwendbar ist, wenn die Zweigniederlassung in dem Staat, in dem sie sich befindet, zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört, und bejahendenfalls, ob Mehrwertsteuerpflichtiger die Erbringerin oder die Empfängerin der Dienstleistungen ist. In seinem Urteil vom 23. 3. 2006 – Rs. C-210/04, FCE Bank, hatte der Gerichtshof geurteilt, dass eine feste Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, die kein von dem Unternehmen, zu dem sie gehört, verschiedenes Rechtssubjekt ist und der das Unternehmen Dienstleistungen erbringt, nicht aufgrund der Kosten, mit denen sie wegen der Dienstleistungen belastet wird, als Mehrwertsteuerpflichtiger anzusehen ist.

Der Generalanwalt schlug dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen des Förvaltningsrätt i Stockholm wie folgt zu beantworten: Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass die Zweigniederlassung einer nach dem Recht eines Drittstaats gegründeten Gesellschaft nicht unabhängig von dieser in eine als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelte Gruppe mehrerer Gesellschaften, die in dem Mitgliedstaat gebildet wurde, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, aufgenommen werden kann. Die Dienstleistungen, die zwischen der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung erbracht wurden, sind im Gegensatz zu den Dienstleistungen, die zwischen der Zweigniederlassung und ihren Kunden – unabhängig davon, ob diese der Gruppe angehören oder nicht – erbracht wurden, keine mehrwertsteuerpflichtigen Vorgänge. Hilfsweise beantragte er, Art. 196 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass, wenn die in einem Drittstaat belegene Hauptniederlassung eines Unternehmens ein steuerpflichtiger Dienstleister ist, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen eine Zweigniederlassung hat, nicht ansässig ist, es die Empfängerin der Dienstleistungen ist, nämlich die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelte Gruppe mehrerer Gesellschaften, zu der diese Zweigniederlassung gehört, die für die in Rede stehenden Leistungen gemäß Art. 56 dieser Verordnung zu besteuern ist.

 

GA Melchior Wathelet hat 8. 5. 2014 – Rs. C-7/13; Skandia America Corporation USA, filial Sverige / Skatteverket

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