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Steuern
13.06.2014
Steuern
EU-Kommission: Verrechnungspreise: Eingehende Untersuchungen zur Prüfung der Vereinbarkeit der Körperschaftsteuerbescheide von Apple (IR), Starbucks (NL) und Fiat Finance and Trade LUX) mit EU-Beihilferecht eingeleitet

Die EU-Kommission hat in drei Fällen eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob Entscheide der Steuerbehörden in Irland, den Niederlanden und Luxemburg über die von Apple, Starbucks und Fiat Finance and Trade zu entrichtende Körperschaftsteuer mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Steuerentscheide können staatliche Beihilfen beinhalten, wenn ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe selektiv begünstigt wird. Die allgemeinen Steuervorschriften der drei Mitgliedstaaten stellt die Kommission nicht in Frage.

Die Kommission wird prüfen, ob die mit den irischen, niederländischen und luxemburgischen Steuerentscheiden (Berechnung des steuerbaren Gewinns der irischen Zweigniederlassungen von Apple Sales International und Apple Operations Europe; Berechnung der Steuer-BMG für die Produktionstätigkeit von Starbucks Manufacturing EMEA BV in den Niederlanden; Berechnung der Steuer-BMG für die Finanzierungstätigkeit von Fiat Finance and Trade in Luxemburg) validierten Verrechnungspreisvereinbarungen staatliche Beihilfen zugunsten der betreffenden Unternehmen beinhalten. Nach einer vorläufigen Analyse hat die Kommission Bedenken, dass der steuerbare Gewinn in den Entscheiden unterschätzt wird. Parallel zu den drei förmlichen Prüfverfahren wird die Kommission ihre umfassenderen Nachforschungen zu Steuerentscheiden fortführen, von denen mehr Mitgliedstaaten betroffen sind. 

Hintergrund: Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, prüft die Kommission, ob bestimmte Steuerpraktiken einiger Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der aggressiven Steuerplanung multinationaler Unternehmen mit dem EU-Beihilfenrecht in Einklang stehen. Was die Steuerentscheide angeht, haben die vorläufigen Untersuchungen ergeben, dass sich Qualität und Folgerichtigkeit der steuerbehördlichen Prüfung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheidet. Im Einzelnen stellt die Kommission fest, dass die Niederlande auf der Grundlage umfassender, vom Steuerpflichtigen beizubringender Informationen offenbar im Allgemeinen eine gründliche Prüfung vornehmen. Sie erwartet daher nicht, systematische Unregelmäßigkeiten festzustellen. Gleichwohl hat die Kommission derzeit Bedenken, dass der Starbucks Manufacturing EMEA BV betreffende Steuerentscheid das Unternehmen selektiv begünstigt, da Zweifel bestehen, ob er mit einer marktorientierten Bewertung der Verrechnungspreise in Einklang steht. Im Falle Irlands haben sich die Behörden mit der Vorlage umfassender Antworten auf die Auskunftsersuchen der Kommission als uneingeschränkt kooperativ erwiesen. Die Kommission hat Bedenken, dass der (in der Vergangenheit) beträchtliche Ermessensspielraum der Steuerverwaltung im Fall von Apple genutzt wurde, um das Unternehmen selektiv zu begünstigen und dessen Steuerbelastung unter das bei einer korrekten Anwendung der Steuervorschriften angemessene Niveau zu senken. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Anzahl von Steuerentscheiden im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen in Irland gering ist. Beihilfenregister Nr. SA.38373, SA.38374 und SA.38375.

Quelle: EU-Kommission, 11. 6. 2014 – IP/14/663

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