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BB 2017, 1077
 
BAG: AGB-Kontrolle bei Abweichung von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik

Weicht der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabsicherung ab, ist die Einschränkung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt auf ihre Angemessenheit zu kontrollieren. Die Höhe der zugesagten Versorgung ist nicht kontrollfähig.

BB 2017, 1077

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