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BB 2019, 2049
 
BGH: Direktanspruch des Absenders gegen Haftpflichtversicherer des Frachtführers – Gerichtsstand nach Art. 31 CMR

Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs) gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder – aus übergegangenem Recht – ihres Versicherers eröffnet.

BB 2019, 2049

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