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BB 2018, 1089
 
BGH: Einziehung im Wege des Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung nach dem RDG

a) Die Einziehung im Wege des echten Factorings abgetretener Forderungen ist keine Inkassodienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, weil ein Factoring-Unternehmen, welches das Risiko des Forderungsausfalls vertraglich vollständig übernommen hat, keine fremden, sondern eigene Angelegenheiten besorgt, wenn es die ihm abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung einzieht.

BB 2018, 1089

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