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BB 2014, 331
BGH 
Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs ist eine zulässige Maßnahme nach der Aktionärsrechte-RL (Beschluss vom 05.11.2013, II ZB 28/12)

Die in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltene Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung einer Hauptversammlung erforderliche Informationen ist eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie.

BGH, BB 2014, 331-337 (Beschluss vom 05.11.2013, II ZB 28/12)

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