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BB 2006, 2055
BFH 
Die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des Verlustaus-gleichs in § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu ermitteln (Urteil vom 22.05.2006, VI R 50/04)

In § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind bei der Ermittlung der Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, im Veranlagungszeitraum 1999 die Vorschriften über den Verlustausgleich in § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 zu berücksichtigen.

BFH, BB 2006, 2055-2056 (Urteil vom 22.05.2006, VI R 50/04)

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