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BB 2017, 341
 
Im Blickpunkt

Karneval ist ein Milliardengeschäft. Er dient der Brauchtumspflege; Karnevalsgesellschaften sind gemeinnützig (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO); Karnevalsveranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Aber Karneval ist nicht gleich Karneval, wie der BFH – unter Aufhebung eines Urteils des FG Köln – nunmehr klargestellt hat. Die populäre “Nacht der Nächte” in Bergisch-Gladbach (nahe Köln) sei keine traditionelle Veranstaltung und damit kein Zweckbetrieb i.…

BB 2017, 341

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