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BB 2020, 2177
 

Im Blickpunkt

Abbildung 2

Am 18.9.2020 hat das BMJV den 247 Seiten umfassenden Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vorgelegt (s. dazu auch die Meldung auf S. 2178). Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1132 über Restrukturierung und Insolvenz, deren schnelle Umsetzung von Wissenschaft und Praxis nicht zuletzt vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie in den vergangenen Monaten immer wieder gefordert wurde (s. z. B. Frind, BB 25/2020, “Die Erste Seite”). Kernstück der Reform ist die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den GläubigerInnen mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung sollen stärker an die Zwecke der Eigenverwaltung und die Interessen der Gläubigerschaft rückgebunden werden. Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit werden stärker voneinander abgegrenzt. GeschäftsleiterInnen haftungsbeschränkter Unternehmensträger sollen verpflichtet werden, im Rahmen der Ausübung des unternehmerischen Ermessens die Interessen der GläubigerInnen zu wahren, wenn der Unternehmensträger drohend zahlungsunfähig ist. Je näher der drohende Zahlungsausfall heranrückt, desto stärker soll das unternehmerische Ermessen durch die Erforderlichkeit der Abwehr der Gefahren für die GläubigerInnen eingeschränkt werden. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten soll zur Haftung gegenüber dem Unternehmensträger führen. Desch wird in Heft 44 des BB einen Überblick über die Neuregelungen geben.

Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

 
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