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BB 2021, 1843
 

Im Blickpunkt

Abbildung 16

Der EuGH befasste sich in einer Entscheidung vom 3.6.2021 – C-624/19 erneut mit der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Begriffe “gleiche” oder “gleichwertige Arbeit” sowie Arbeit in verschiedenen Betrieben des Arbeitgebers und der Frage, ob sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer) auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten unmittelbar auf Art. 157 AEUV und den dort aufgeführten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei “gleicher” oder “gleichwertiger Arbeit” berufen können. Der EuGH entschied im Wesentlichen, dass sich Arbeitnehmer auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit zwischen Männern und Frauen berufen können, wenn sie geltend machen, “gleichwertige Arbeit” zu leisten, da Art. 157 AEUV unmittelbare Anwendung finde. Dies betreffend sind nicht nur die Mitgliedstaaten gezwungen, die Entgeltgleichheit sicherzustellen, sondern – unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH – auch einzelne Arbeitgeber an den Grundsatz gebunden. Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen gelte dabei sowohl für “gleiche” als auch für “gleichwertige Arbeit”. Weiter sei der Geltungsbereich des Art. 157 AEUV grundsätzlich auch dann betroffen, wenn die “gleichwertige Arbeit” in unterschiedlichen Betrieben desselben Arbeitgebers verrichtet werde, sofern die Entgelte ein und derselben Quelle zuzurechnen seien, da sodann grundsätzlich eine Vergleichbarkeit bestehe. Der EuGH verwies weiter darauf, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, den Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen, nachdem es sich bei der Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer um eine “gleichwertige Arbeit” handeln solle. Gerade die Auslegungen der Begrifflichkeiten “gleichwertige Arbeit” und “einheitliche Quelle” durch die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit werden, vor allem vor dem Hintergrund von Konzernstrukturen, interessant und relevant werden.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
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