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BB 2017, 213
 

Im Blickpunkt

Abbildung 9

Im Rahmen des 14. Deutschen Finanzgerichtstags am 23.1.2017 in Köln, der dem Thema “Steuergerechtigkeit und Steuervollzug” gewidmet war, referierte Dr. Franziska Peters, Richterin am FG Münster, zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der digitalen Außenprüfung. U. a. ging sie dabei auf die sog. “summarische Risikoprüfung” (SRP) ein, die die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen zunehmend anwendet. Sie wertet dabei Buchführungsdaten aus, stellt Ergebnisse graphisch dar und ermittelt Abweichungen zwischen “Beobachtung” und “Erwartung”. Abweichungen hat der Steuerpflichtige zu erläutern. Die Finanzverwaltung macht davon v. a. bei der Ermittlung von Prüffeldern, bei der Verprobung erklärter Umsätze und Gewinne, bei der Schätzung der Höhe nach und beim Nachweis vorsätzlicher Einnahmeverkürzungen Gebrauch. Die Referentin sieht Anlass zur Kritik: So liege eine faktische Beweislastumkehr entgegen § 158 AO vor; rechnerische und graphische Ergebnisse stellten per se keine Besteuerungsgrundlagen dar, die Quantilschätzung (dazu FG Berlin-Brandenburg, 5 V 5089/16) entfalte ebenso eine Hebelwirkung wie der Zeitreihenvergleich, und Doppelverkürzungen würden mit dieser Methode nicht aufgedeckt. Argumente, die im Rahmen von Außenprüfungen und ggf. sogar im Rahmen von Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden sollten. Jedenfalls hat die Referentin klar zum Ausdruck gebracht, dass Finanzgerichte den Darlegungen der Finanzverwaltung im Rahmen der SRP nicht “blind” folgen.

Udo Eversloh, Resortleiter Steuerrecht

 
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