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BB 2024, 872
 

Im Blickpunkt

Abbildung 10

Die Bundesregierung hat ein Entlastungspaket für die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung beschlossen. Ziel des Entlastungspakets, so die PM des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 10.4.2024, sind einfachere und schnellere Antrags- und Entscheidungsverfahren bei den Exportkredit- und den Investitionsgarantien des Bundes. Es sehe für die Exportkreditgarantien des Bundes u. a. vor: (1) mehr Entscheidungen in niedrigschwelligen Gremien – dadurch Beschleunigung der Antragsbearbeitung und -entscheidung. (2) Die Antragsprüfung werde entschlackt – eine Reihe von Sonderprüfungen entfalle oder werde in bestehende Prüfschritte integriert. (3) Der Anwendungsbereich für die digitale Lieferanten- und Finanzkreditdeckung (click&cover) werde ausgeweitet. (4) Durch den Einsatz von KI würden Prozesse beschleunigt. (5) Die Anzahl an Originaldokumenten, die im Antragsprozess notwendig seien, würden weiter reduziert. (6) Bedingungswerke würden vereinfacht: Banken könnten leichter die Erfüllung der Voraussetzungen für die Auszahlung aus bundesgedeckten Krediten nachweisen. Und bei der Ausfuhrpauschal-Gewährleistung (APG) seien Bestimmungen zur Anrechnung jetzt weniger komplex. (7) Nach einer Entschädigung durch den Bund sei der Deckungsnehmer verpflichtet, die bundesgedeckte Forderung weiter einzutreiben. Hier sei eine Entlastung bei der APG geplant. (8) Bei jeder Produkt- oder Prozessanpassung werde diese auf einen möglichen Mehraufwand für die Nutzer der Exportkreditgarantien hin überprüft. Das Entlastungspaket für die Investitionsgarantien des Bundes sehe vor: (1) Bei Investitionen bis zu 5 Mio. Euro in unkritischen Zielländern werde ein vereinfachtes Antragsverfahren eingeführt, bei dem alle für die Antragstellung erforderlichen Informationen im Antragsformular zusammengefasst würden. (2) Der über die Garantievergabe entscheidende Interministerielle Ausschuss werde zukünftig die Möglichkeit haben, umfassende Grundsatzentscheidungen zu einem Investitionsprojekt insgesamt zu treffen, um im Anschluss schnell und unbürokratisch über einzelne Investitionsschritte innerhalb des Gesamtprojekts entscheiden zu können. (3) In der Verwaltung laufender Investitionsgarantien werde der Bearbeitungsaufwand für die Unternehmen zukünftig erheblich vereinfacht. (4) Die Berichterstattungspflichten für Investitionsgarantien würden reduziert. – Zur Exportförderung für klimafreundliche Energietechnologie s. den Blickpunkt des Ressorts Wirtschaftsrecht auf S. 833 in diesem Heft.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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