R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
 
 
BB 2021, 2611
 

Im Blickpunkt

Abbildung 17

Das LAG Berlin-Brandenburg hat laut PM 42/21 vom 21.10.2021 zu einem tragischen Sachverhalt – m. E. nach zutreffend – entschieden (Beschluss vom 6.10.2021 – 11 Ta 1120/21), dass das Kündigungsschutzverfahren betreffend eine Mitarbeiterin in der Behindertenhilfe fortzuführen ist. Die Mitarbeiterin steht im Verdacht, vier Tötungsdelikte begangen zu haben. Arbeitgeberin ist eine Einrichtung, die Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderungen anbietet. Diese hat das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin fristlos gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich die Mitarbeiterin mit ihrer beim Arbeitsgericht Potsdam anhängigen Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Potsdam hat das Kündigungsschutzverfahren im Hinblick auf das laufende Strafverfahren und eine im Strafverfahren veranlasste Begutachtung der Mitarbeiterin zur Feststellung der Schuldfähigkeit ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat die Arbeitgeberin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg eingelegt. Das LAG hat den Beschluss zur Aussetzung des Verfahrens aufgehoben. Ein Aussetzungsgrund sei nach dem LAG nur gegeben, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen maßgeblich für die Entscheidung des Arbeitsgerichts seien. Dies könne hier für die Frage der Schuldfähigkeit der Mitarbeiterin nicht festgestellt werden, da es für die hier neben einer verhaltensbedingten Kündigung zusätzlich ausgesprochene personenbedingte Kündigung nicht auf die Schuldfähigkeit ankomme. Bei einem Tötungsdelikt, wie dem hier vorgeworfenen, fehle der Mitarbeiterin im Sinne eines personenbedingten Kündigungsgrundes die Eignung für die Tätigkeit auch bei fehlender Schuldfähigkeit. Eine weitere Zusammenarbeit mit der Mitarbeiterin sei weder der Arbeitgeberin noch den weiteren Beschäftigten zumutbar. Insbesondere komme es für die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht auf das strafrechtliche Urteil, sondern den Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten und einen damit gegebenenfalls verbundenen Vertrauensbruch an.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

 
stats