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BB 2016, 745
 

Im Blickpunkt

Abbildung 4

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 11.3.2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vorgelegt. Mit dem Gesetzesvorhaben sollen die EU-Vorgaben betreffend die sog. Corporate-Social-Responsibility-(CSR-)Berichterstattung in deutsches Recht transformiert werden; diese umfasst gem. der sog. CSR-Richtlinie eine nichtfinanzielle Erklärung sowie Angaben zum Diversitätskonzept der Unternehmen (www.drsc.de). Das BMJV – so heißt es in einer diesbezüglichen Meldung der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) vom 15.3.2016 (www.wpk.de) – hatte im April 2015 ein Konzept zur Umsetzung der Richtlinie vorgestellt und ausgewählten Verbänden, den Ressorts und den Ländern zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der Stellungnahmen sei das Konzept angepasst worden, wobei grundsätzlich eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie erfolgen solle. Mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf würden entsprechend der Richtlinie insbes. für große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern neue handelsrechtliche Berichtspflichten für nichtfinanzielle Informationen eingeführt. Die wesentlichen Neuerungen sähen gesetzliche Vorgaben zum Lagebericht bzw. Konzernlagebericht vor. Zukünftig solle der Lagebericht der betroffenen Unternehmen um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitert werden. Diese könne entweder einen besonderen Abschnitt im Lageberichts bilden oder wahlweise als separater Bericht erfolgen (§ 289b HGB-E). Diese nichtfinanziellen Angaben sollten zumindest die Umwelt-, Arbeitnehmer-, und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung der Korruption beinhalten (§ 289c HGB-E). Darüber hinaus lasse der Referentenentwurf die Verwendung von Rahmenwerken für die Berichterstattung ausdrücklich zu (§ 289d HGB-E). Die Vorschriften zur “Erklärung zur Unternehmensführung” (§ 289a HGB) würden verschoben in § 289f HGB-E. Analoge Vorschriften seien für den Konzernlagebericht vorgesehen. Durch den Abschlussprüfer sei nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung erfolge nicht (§ 317 Abs. 2 Satz 4 HGB-E). – In einer der nächsten BB-Ausgaben werden Prof. Dr. Stefan Müller (Erste Seite) und Georg Lanfermann (Aufsatz) den Referentenentwurf analysieren und kommentieren.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

 
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