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BB 2006, 1441
BGH 
Keine Dritthaftung des Abschlussprüfers gegenüber einem an einer Beteiligung interessierten Dritten aufgrund der Pflicht zur Aufnahme von Bestätigungsvermerken über eine Pflichtprüfung in den Verkaufsprospekt (Urteil vom 06.04.2006, III ZR 256/04)

Dass im Zusammenhang mit einem geplanten Börsengang einer Aktiengesellschaft Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über eine Pflichtprüfung der Gesellschaft nach § 30 Abs. 1 Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV) in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden müssen, führt nicht zur Einbeziehung an einer Beteiligung interessierter Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrags.

BGH, BB 2006, 1441-1444 (Urteil vom 06.04.2006, III ZR 256/04)

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