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BB 2006, 16
BGH 
Zulassung der (Rechts-)Beschwerde an den BGH durch den Einzelrichter (Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 66/05)

Die Zulassung der (Rechts-)Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 4 und 5 GVG an den Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage ist dem Spruchkörper in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung vorbehalten; eine Zulassung durch den Einzelrichter unterliegt wegen fehlerhafter Besetzung der Aufhebung von Amts wegen (Fortführung von BGHZ 154, 200).

BGH, BB 2006, 16 (Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 66/05)

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