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Meldestellenbeauftragte (2023), S. V 
Vorwort 
Timo Handel 

V Vorwort

Die Aufmerksamkeit und das Verantwortungsbewußtsein des Staatsbürgers, der Mißstände nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich auch für deren Abstellung einsetzt, ist eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Ordnung (vgl. BVerfGE 12, 113 (124f.)). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verdient, wenn es diesem Ziel dient, besonderen Schutz; er kann auch dem Träger eines öffentlichen Amts nicht versagt werden.

– BVerfG, Beschl. v. 28.4.1970 – 1 BvR 690/65 –, juris, Rn. 30 –

Der Schutz hinweisgebender Personen ist nicht nur eine wesentliche Aufgabe im Bereich der Compliance, sondern zugleich „eine wesentliche Voraussetzung für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Ordnung“, wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1970 feststellte.

Zur Umsetzung der EU-Hinweisgeber-RL hat der deutsche Gesetzgeber nun (mit etwas Verspätung) das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschaffen. Das vorliegende Werk befasst sich mit dessen Regelungen und Anforderungen, geht aber auch darüber hinaus. Es soll seinen Leserinnen und Lesern bei Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gesetzes und dem Umgang mit Hinweisen auf Verstöße behilflich sein.

Mein herzlicher Dank gilt Patrick Orth, der nicht nur die Idee zu diesem Werk hatte, sondern auch den gesamtem Entstehungsprozess verlagsseitig begleitet hat. Ebenso danke ich Dr. Anja Keller für ihre redaktionelle Unterstützung und Anmerkungen. Für ihre Diskussionsbereitschaft und Anmerkungen zu verschiedenen Themengebieten gebührt Dr. Johannes Allmendinger, Dr. Martin Lüderitz, Christian Nickel, Dr. Dominik Sorber und Yves-Alexander Wolff ebenfalls ein ganz herzlicher Dank! Nicht weniger zu danken habe ich Dr. Sarah Mauksch, die mit ihrer Geduld und gutem Zureden einen nicht unwesentlichen Anteil an der Entstehung dieses Werkes hatte.

Frankfurt am Main, August 2023

Timo Handel

 
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