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Kommentar Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) (2025)T00:00:00Z, S. Seite VI 
Vorwort 
Arun Kapoor 

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Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) überführt der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882, des sog. European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht. Erstmals werden damit im Interesse der Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Binnenmarkt harmonisiert geregelt. Und dies mit erheblichen Auswirkungen auf Hersteller und Händler digitaler Produkte sowie auf Anbieter digitaler Dienstleistungen, die die neuen Anforderungen umzusetzen haben.

Das vorliegende Werk leistet einen praxisnahen Beitrag zur juristischen Durchdringung des neuen Regelwerks. Es versteht sich als systematische Kommentierung der einzelnen Vorschriften des BFSG und soll den Leserinnen und Lesern – insbesondere Juristinnen und Juristen in Beratung, Verwaltung und Justiz sowie Compliance-Verantwortlichen in Unternehmen – eine verlässliche Orientierung bieten. Neben der Analyse des Gesetzestextes werden auch die unionsrechtlichen Grundlagen, die Regelungsintentionen des Gesetzgebers sowie die praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung beleuchtet.

Das BFSG tritt am 28.06.2025 in Kraft. Ab dann sind die betroffenen Wirtschaftsakteure an die Vorgaben des neuen Barrierefreiheitsrechts gebunden und müssen die Vorgaben des Gesetzes grundsätzlich ohne weitere Übergansfrist anwenden. Für viele Unternehmen wird dies herausfordernd sein, zumal sich dem BFSG nur wenige konkret handhabbare Vorgaben für die barrierefreie Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen entnehmen lassen. Das vorliegende Werk kommentiert deshalb nicht nur die Regelungen des BFSG selbst, sondern nimmt im Interesse der Rechtsanwender, auch die Regelungen der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) in den Fokus, die die gesetzlichen Anforderungen weiter konkretisiert.

Neben allen Kolleginnen und Kollegen, die durch fachliche Diskussionen, Hinweise und Anregungen zum Entstehen dieses Kommentars beigetragen haben, gilt mein Dank in erster Linie dem äußerst engagierten Autoren-Team, das sich aus den Bereichen Produktregulierung und Digital Business der internationalen Kanzlei NOERR zusammensetzt. Im Namen des gesamten Autorenteams möchte ich mich außerdem bei unserem wissenschaftlichen Mitarbeiter Maximilian Biehringer bedanken, ohne dessen tatkräftige Unterstützung wir das Manuskript wohl nicht bis zum Anwendungsstichtag hätten vorlegen können.

München, Juni 2025

Dr. Arun Kapoor

 
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