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Privacy Litigation (2024), S. V, VI 
Vorwort zur 2. Auflage 
Sebastian Laoutoumai, Gereon Grob 

V Vorwort zur 2. Auflage

Seit der ersten Auflage sind drei Jahre vergangen und es hat sich einiges getan. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits mehrfach die Gelegenheit, zu entscheidenden Fragen der Auslegung der DSGVO Stellung zu beziehen. Das betraf nicht nur die Reichweite des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO, sondern auch und vor allem die Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale des in der Praxis nicht minder relevanten Schadensersatzanspruches aus Art. 82 DSGVO. Klargestellt hat der EuGH zunächst, dass der Anspruch auf den Ersatz eines immateriellen Schadens nicht von der Erreichung einer Bagatellschwelle abhängig ist. Dies hatten deutsche Gerichte in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen anfänglich noch vielfach gefordert. Es hatte dabei den Anschein, als wollten die Gerichte hierdurch eine Entscheidung in der Sache vermeiden. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH einem solchen Ansinnen einen Strich durch die Rechnung gemacht und insbesondere auch einem Geschäftsmodell Auftrieb gegeben: der massenhaften Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach einem sog. Datenschutzvorfall. Die Zahl der gerichtlichen Entscheidungen zu Art. 82 DSGVO ist seit dem Erscheinen der ersten Auflage sprunghaft angestiegen. Nicht zuletzt im Rahmen der sog. Scraping-Fälle rund um die Social-Media-Plattform facebook.

Auch zum Auskunftsrecht und dem Recht auf Kopie aus Art. 15 DSGVO hat der EuGH in mehreren Entscheidungen praxisrelevante Fragestellungen beantwortet. Unter anderem hat er klargestellt, dass das Recht auf Kopie die Herausgabe von vollständigen Dokumenten umfassen kann, wenn dies für die Kontextualisierung der personenbezogenen Daten unerlässlich ist. Aus diesem Grund ist auch in Deutschland nun die kostenfreie Herausgabe einer Patientenakte entgegen der bisherigen Gesetzeslage durchsetzbar. Zudem hat der EuGH die Möglichkeiten von Verantwortlichen, Auskunftsansprüche mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs abzuwehren, deutlich eingeschränkt, indem er klargestellt hat, dass es generell unschädlich ist, wenn der Anspruch nicht in erster Linie aus datenschutzrechtlichen Motiven geltend gemacht wird. Durch die zahlreichen neuen Entscheidungen der nationalen Instanzgerichte sowie durch die verbind VI liche Auslegung des EuGH war es an der Zeit, das vorliegende Werk zu aktualisieren.

Die Überarbeitung dieses Werkes nimmt naturgemäß Zeit in Anspruch, die an anderer Stelle fehlt. Für die damit verbundene Geduld möchten wir unseren Familien herzlich danken.

Düsseldorf, Juli 2024

Sebastian Laoutoumai

Gereon Grob

 
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