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NUR 2011, 105
OVG Münster 
Eisenbahninfrastruktur und Serviceeinrichtungen (Beschluss vom 13.01.2011, 13 B 1818/10)

Der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 der Eisenbahnzugangsrichtlinie 2001/14/EG zum Ausdruck kommende sachgerechte Ausgleich zwischen den Interessen des Zugangsberechtigten und dem Betreiber von Eisenbahnanlagen ist im Zuge unionsrechtskonformer Auslegung der nationalen eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

OVG Münster, N&R 2011, 105-108 (Beschluss vom 13.01.2011, 13 B 1818/10)

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