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NUR 2018, 307
BVerwG 
Keine Vorgaben zur Entgeltberechnung in einer telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfügung (Urteil vom 30.05.2018, 6 C 4.17)

Die Bundesnetzagentur ist nicht befugt, in einer auf § 13 TKG gestützten Regulierungsverfügung, mit der sie die Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden 308Unternehmens gemäß § 30 TKG der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterwirft, zugleich Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für nachfolgende Entgeltgenehmigungsverfahren festzulegen.

BVerwG, N&R 2018, 307-314 (Urteil vom 30.05.2018, 6 C 4.17)

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