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NUR 2009, 130
BVerwG 
Regulierung des Marktes für den IP-Bitstrom-Zugang (Urteil vom 28.01.2009, 6 C 39.07)

Es steht einer Marktdefinition nach § 10 TKG nicht entgegen, dass es sich bei dem festgelegten Vorleistungsmarkt um einen lediglich „fiktiven“ Markt handelt, auf dem im Zeitpunkt des Erlasses der Regulierungsverfügung ein bundesweites Marktgeschehen tatsächlich nicht stattfand.

BVerwG, N&R 2009, 130-134 (Urteil vom 28.01.2009, 6 C 39.07)

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