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NUR 2012, 1
BVerwG 
Vorabprüfung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (Urteil vom 13.06.2012, 6 C 42.10)

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 EIBV müssen in den Nutzungsbedingungen alle wesentlichen Voraussetzungen für den Zugang zu den Serviceeinrichtungen und den Erhalt der dort angebotenen Leistungen – also für Zugang und Leistung – verbindlich und planbar benannt werden, wozu auch eine Beschreibung der zur Nutzung geöffneten Infrastruktur und der angebotenen Leistungen sowie die regelmäßigen Öffnungszeiten der Serviceeinrichtungen gehören.…

BVerwG, N&R 2012, Heft 05, Beilage, 1-7 (Urteil vom 13.06.2012, 6 C 42.10)

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