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RdZ 2025, 71
Lösing 
Transaktionsrisikoanalyse

Zahlungsdienstleister können von der Vorgabe einer SCA absehen, wenn sie eine Transaktionsrisikoanalyse durchführen, die ein niedriges Betrugs- oder Missbrauchsrisiko bei einem elektronischen Fernzahlungsvorgang nachweist (Art. 18 DelVO (EU) 2018/389). So können Transaktionen mit nachweislich geringeren Risiken ohne SCA benutzerfreundlicher abgewickelt werden. Voraussetzung ist, …

Lösing, RdZ 2025, 71

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