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RIW 2012, 86
BGH 
Bestimmung des Deliktsstatuts – Unterscheidung zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Handeln eines Amtsträgers (Urteil vom 19.07.2011, VI ZR 217/10)

Die Haftung des Staates und des Amtsträgers für nicht-hoheitliches Handeln unterliegt – soweit es um unerlaubte Handlungen geht – dem allgemeinen Deliktsstatut.

BGH, RIW 2012, 86-89 (Urteil vom 19.07.2011, VI ZR 217/10)

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