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STB 2006, 82
BFH 
Rückwirkende Aufgabeerklärung, Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns und Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe, Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ([unbekannt] vom 18.08.2005, IV R 9/04)

Soweit die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen – längstens drei Monate – zurückliegenden Zeitpunkt zulässt (nunmehr R 139 Abs. 5 Satz 13 EStR 2003), handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um die Übertragung von Werten, die für einen früheren Zeitpunkt ermittelt werden, auf den Betriebsaufgabezeitpunkt. …

BFH, StB 2006, 82 ([unbekannt] vom 18.08.2005, IV R 9/04)

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