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WRP 2005, 1430
LG München I 
Auskunftsanspruch gegen Provider (Urteil vom 02.09.2003, 33 O 20922/02)

Als „Wettbewerbsverband“ steht der Wettbewerbszentrale gegen einen Provider ein Anspruch aus dem Unterlassungsklagengesetz auf Auskunft über den Namen und die zustellungsfähige Anschrift des Inhabers eines bei diesem gehosteten E-Mail Kontos zu, wenn von diesem Konto aus Spam-Mails verschickt werden.

LG München I, WRP 2005, 1430-1432 (Urteil vom 02.09.2003, 33 O 20922/02)

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