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WRP 2008, 523
LG Frankfurt a. M. 
Endpreisangabe bei der Werbung für Flugtickets (Urteil vom 31.10.2007, 3-08 O 82/07)

Bei der Preiswerbung für Flugtickets ist der Endpreis einschließlich aller Steuern und Gebühren anzugeben. Auch eine zusätzlich erhobene „Ticket-Service-Charge“ ist in den Endpreis zu inkludieren. Die unterbliebene Angabe des Endpreises ist auch dann geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen, wenn der Kunde auf Grund der Werbung den Endpreis selbst errechnen kann.

LG Frankfurt a. M., WRP 2008, 523-525 (Urteil vom 31.10.2007, 3-08 O 82/07)

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