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WRP 2007, 360
OLG Oldenburg 
Ordnungsgeld gegen Mitveranstalter (Beschluss vom 15.09.2006, 1 W 50/06)

Behält sich ein Vermieter weitestgehenden Einfluss auf die Gestaltung einer in seinen Räumen geplanten Veranstaltung vor und sollen zum Beispiel alle Getränkeeinnahmen des Abends dem Vermieter verbleiben, so ist er als Mitveranstalter anzusehen.

OLG Oldenburg, WRP 2007, 360-362 (Beschluss vom 15.09.2006, 1 W 50/06)

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