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WRP 2008, 1594
OLG Köln 
Urheberrecht: Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n. F. (Beschluss vom 09.10.2008, 6 W 123/08)

Der für die anwaltliche Vergütung maßgebende Gegenstandswert in den Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F. ist nicht identisch mit der Höhe der nach § 128c KostO anfallenden Gebühr. Im allgemeinen ist der Regelwert von 3000,– Euro zugrunde zu legen.

OLG Köln, WRP 2008, 1594 (Beschluss vom 09.10.2008, 6 W 123/08)

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