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WRP 2006, 1274
OLG Frankfurt a. M. 
Übersetzungskosten (Beschluss vom 19.06.2006, 18 W 218/05)

Die Kosten der Übersetzung einer Klageschrift und des Entwurfes einer nach Zustellung der Klage gefertigten Klageerwiderung für eine in Deutschland ansässige Gesellschaft sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn die Beklagte als Teil eines weltumspannenden Unternehmens ihr Vergehen mit einer übergeordneten Geschäftsebene im Ausland abzustimmen hatte.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2006, 1274 (Beschluss vom 19.06.2006, 18 W 218/05)

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