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ZFWG 2019, 377
OVG Niedersachsen 
Befristungsdauer für eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis steht im behördlichen Ermessen (Beschluss vom 13.05.2019, 11 LA 389/18)

Eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist nach § 24 Abs 2 S 2 GlüStV zu befristen. Die Dauer der Befristung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

OVG Niedersachsen, ZfWG 2019, 377-379 (Beschluss vom 13.05.2019, 11 LA 389/18)

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