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ZLR 2020, 801
OLG Frankfurt a. M. 
2. Oberlandesgericht Frankfurt – “Italian Rosé” (Beschluss vom 11.09.2020, 6 W 95/20)

Ein Schaumwein, dessen Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Grundwein verarbeitet werden, darf nach Art. 45 (1) Unterabs. 1 a) VO (EU) 2019/33 auch dann mit der Angabe “Italian Rosé” oder “Product of Italy” beworben werden, wenn die zweite Gärung (Versetzen des Grundweins mit Likör, Zucker und Hefe) in Spanien stattfindet.

OLG Frankfurt a. M., ZLR 2020, 801-807 (Beschluss vom 11.09.2020, 6 W 95/20)

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