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ZLR 2001, 885
OLG München 
5. Oberlandesgericht München – „Johanniskraut“ (Urteil vom 13.09.2001, 6 U 1917/99)

Ein mit Melisse und Johanniskraut „angereicherter“ Joghurt ist nicht überwiegend als Arzneimittel anzusehen, sondern bleibt ein Joghurt mit ernährungsphysiologischem Zweck. Der beigegebene Arzneistoff wird so zum Lebensmittel und nimmt an der Lebensmittel-Eigenschaft des Joghurts teil.

OLG München, ZLR 2001, 885-891 (Urteil vom 13.09.2001, 6 U 1917/99)

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