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ZLR 2001, 593
KG Berlin 
6. Kammergericht – „Testosteronbooster“ (Urteil vom 20.10.2000, 25 U 8835/99)

Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt.

KG Berlin, ZLR 2001, 593-604 (Urteil vom 20.10.2000, 25 U 8835/99)

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