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ZNER 2016, 416
VG Mainz 
10. Regelungsanordnung auf vorläufige Zulassung zur Nutzung gemeindlicher Wege für Windenergieprojekt (Beschluss vom 22.07.2016, 3 L 648/16.MZ)

Für das Wegenetz einer Gemeinde ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Inhaltsbeschränkung des Eigentums öffentlich-rechtlicher Qualität, die sich aus der Berechtigung eines Investors zur Errichtung und zum Betrieb einer im Außenbereich privilegierten Windenergieanlage ergeben kann.

VG Mainz, ZNER 2016, 416-419 (Beschluss vom 22.07.2016, 3 L 648/16.MZ)

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